Das Weihnachtsgeschenk für die Tochter gefällt nicht - Rückgabe kein Problem? Das neue Handy für den Sohn ist defekt – „Wenden Sie sich an den Hersteller!“, so oftmals die Aussage. Doch welche Rechte stehen dem Käufer tatsächlich zu? Die häufigsten Fragen rund um den Kaufvertrag auf dem juristischen Prüfstand:
Dies ist so nicht ganz richtig! Tatsächlich ist ein in einem Ladengeschäft geschlossener Kaufvertrag nach dem Gesetz verbindlich. Um konkurrenzfähig gegenüber dem Onlinehandel zu sein, räumen viele stationäre Händler dem Kunden ein 14-tägiges Umtauschrecht ein. Informieren Sie sich daher vor Abschluss des Kaufvertrages, ob der Verkäufer entsprechende Kulanz walten lässt und zu welchen Bedingungen (Rücknahme der Ware nur gegen Gutschein oder nur gegen Vorlage des Kassenbons etc.) er dies tut.
Nicht immer! Auch wenn eine Ware etwa im Schlussverkauf billiger verkauft wird, muss sie sich in einwandfreiem Zustand befinden. Weist die Ware einen Mangel auf, kann dieser gegenüber dem Verkäufer trotz Preisnachlass reklamiert werden. Anders, wenn der Verkäufer die Ware wegen des Fehlers günstiger angeboten hat und dem Käufer der Mangel auch bekannt war. In diesem Fall kann sich der Käufer auf diesbezügliche Gewährleistungsrechte nicht berufen.
Zwar macht der Kassenbon Reklamationen einfacher, kann doch durch ihn der Einkauf zweifelsfrei belegt werden, er ist gleich wohl nicht zwingend notwendig! So kann man bei Kartenzahlung auch den Kontoauszug als Kaufnachweis vorlegen. Gegebenenfalls helfen auch Zeugen, die den Abschluss des Kaufvertrages bestätigen können. Tauscht der Verkäufer die Ware aus Kulanz um (siehe 1.) so sind indes die von ihm aufgestellten Bedingungen zu erfüllen ....
Ist die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft und kann der Verkäufer nicht im Sinne von § 439 BGB „nacherfüllen“, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Er hat sodann Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (gegebenenfalls unter Abzug einer sog. Nutzungsentschädigung). Auf einen Gutschein muss er sich hier nicht verweisen lassen!
Nicht selten wird der Kunde, der mit seinem defekten Gerät beim Händler erscheint, an den Hersteller verwiesen. Macht der Kunde von seinem gesetzlichen Gewährleistungsrecht Gebrauch, ist Vertragspartner und damit auch Ansprechpartner aber der Verkäufer. Er ist für die gegebenenfalls erforderliche „Nacherfüllung“ zuständig. Etwas anderes gilt nur, wenn der Hersteller eine eigene (oftmals über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende) Garantie erteilt hat.
Das Kaufvertragsrecht ist komplex – ob Sie die defekte Ware tatsächlich im Originalkarton zurückgeben müssen, oder wie es um Ihre Rechte beim Einkaufen im Netz bestellt ist – diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gerne.
Kerstin Sedlmaier-Daubner – Rechtsanwältin
Ein untrainiertes Gehirn schadet der Gesundheit.