Die neue EU-Erbrechtsverordnung
Am 17.08.2015 ist die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft getreten. Während sich die Regelung des Nachlasses früher nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers gerichtet hat, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen nun dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
.
Wie der „gewöhnliche Aufenthalt“ definiert wird, wurde in der Verordnung nicht geregelt. Die Ermittlung kann dann schwierig werden, wenn sich Personen zeitweise ins Ausland begeben.
.
Höchste Zeit also für „Mallorca-Rentner“, „Pflegetouristen“, aber auch Deutsche, die ihren Wohnsitz in den Nachbarstaat Österreich verlegt haben (und umgekehrt) an die Regelung des Nachlasses, bzw. an die Überprüfung bestehender Testamente zu denken.
.
Denn: Andere Länder, andere Erbquoten und Pflichtteilsrechte!
Insbesondere das in Deutschland überaus beliebte „Berliner Testament“, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, steht oftmals auf der Kippe, erkennen doch einige Mitgliedsstaaten diese deutsche Spezialregelung nicht an. Probleme können auch bei einem deutschen Testament entstehen, das Vor- und Nacherbschaft festlegt.
.
Anderes Beispiel: In Deutschland erben Ehegatten und Kinder grundsätzlich gemeinsam. In Frankreich hat der Ehegatte meist nur eine Art Nießbrauch an dem Nachlass. In Schweden erbt der Ehegatte oftmals allein.
.
Die neue EU-Verordnung gilt in den Mitgliedsstaaten der EU mit Ausnahme Großbritannien, Irland und Dänemark.
Jedem Auslandsdeutschen und jedem in Deutschland wohnhaften Ausländer, der nicht will, dass sein Nachlass nach einem ihm unbekannten Recht übergeht, ist dringend anzuraten, eine Rechtswahl zu treffen.
.
Falls Sie schon ein Testament gemacht haben, ergänzen Sie es am besten um eine sog. Rechtswahlklausel. Beachten Sie dabei, dass Ihre Ergänzung nach dem anwendbaren Recht formgültig ist. Die wichtigste in diesem Zusammenhang zu nennende Vorschrift ist die des § 2247 BGB. Danach muss der Erblasser ein Testament „durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten“. Dabei soll der Erblasser in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
.
Gemäß § 2247 II BGB soll das Testament auch mit vollem Namen unterzeichnet werden.
.
Auch wenn die meisten Menschen die gedankliche Auseinandersetzung mit dem Tod scheuen, ist es sinnvoll, sich schon heute mit der eigenen Nachlassplanung zu befassen. Nachlassfragen können sehr kompliziert sein; umso wichtiger ist eine kompetente Beratung!
.
Rechtsanwältin
Kerstin Sedlmaier-Daubner
Ein untrainiertes Gehirn schadet der Gesundheit.