Fortbildung: Arbeitszeit oder FreiZeit?

Lernen ein Leben lang: Ohne Weiterbildung kommt man heute nicht mehr aus. Fortbildung:  Arbeitszeit oder FreiZeit?Auch Arbeitgeber haben ein Interesse an Mitarbeitern, die auf dem neuesten Stand sind. Bereits 2008 hat das BAG entschieden, dass die vom Arbeitgeber angeordnete Teilnahme an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen „Arbeitszeit“ ist. Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter zum Besuch von Fortbildungsmaßnahmen während der Arbeitszeit verpflichten. Findet die Fortbildung außerhalb der Arbeitszeit statt, etwa am Wochenende oder am Abend, kann der Arbeitnehmer die Fortbildung nicht einfach ablehnen. Das Fußballtraining am Samstag dient z. B. nicht als Ablehnungsgrund. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer heiratet oder andere wichtige Gründe der Fortbildung entgegenstehen.

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Wer bezahlt? 

Ordnet der Arbeitgeber eine Fortbildung an, trägt er grundsätzlich auch die Kosten der Maßnahme. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer für die Fortbildung am Wochenende oder am Abend, sprich außerhalb der Arbeitszeit, Freizeitausgleich verlangen. Findet die Fortbildung an einem anderen Ort als dem Arbeitsplatz statt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch die Fahrtkosten ersetzen.

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Risiko: Rückzahlungsvereinbarung 

Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, weil er etwa nach erfolgreicher Fortbildung und Erwerb diverser Zusatzqualifikationen ein besser dotiertes Jobangebot annehmen möchte, so ist dies für den Arbeitgeber, der eine Fortbildungsmaßnahme finanziert hat, mehr als ärgerlich. Viele Arbeitgeber lassen sich daher eine sog. Rückzahlungsverpflichtung unterzeichnen, wonach sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber für die Bildungsmaßnahmen gemachten Aufwendungen verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer im Einzelfall festgelegten Zeit endet. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an den Inhalt einer Rückzahlungsvereinbarung. So sind entsprechende Vereinbarungen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer selbst durch die Fortbildung einen Vorteil hat – sich sein „Marktwert“ also gesteigert hat. Typische Fälle sind z. B. Führerscheinerwerb der verschiedenen Klassen, Meisterkurse, Technikerausbildung, EDV-Schulung etc. Sieht die Rückzahlungsvereinbarung eine zu lange Bindungsfrist vor, so riskiert der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung. Bei einer Fortbildung bis zu einem Monat hat das Bundesarbeitsgericht eine Bindung des Arbeitnehmers bis zu sechs Monaten für angemessen erachtet (BAG 15.09.2009), bei einer Fortbildung von sechs Monaten bis einem Jahr eine Bindung von nicht länger als drei Jahren (BAG 15.12.1993).

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Selbstverständlich kann der Arbeitnehmer nur zur Rückzahlung verpflichtet werden, wenn er selbst kündigt oder die Kündigung durch sein Verhalten selbst zu verantworten hat. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber finden Bindungsklauseln deshalb keine Anwendung, da der Arbeitnehmer sein Ausscheiden dann nicht zu vertreten hat. Die Rechtsprechung zu der Wirksamkeit von Rückzahlungsvereinbarung ist komplex. Anwaltlicher Rat sollte daher im Zweifel eingeholt werden.

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Übrigens: 

In den meisten Bundesländern hat ein Arbeitnehmer, der mindestens sechs Monate in einer Firma beschäftigt ist, Anspruch auf „Bildungsurlaub“. Anders in Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und

Thüringen. Hier findet sich keine entsprechende gesetzliche Regelung.

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Unsere Expertin: Rechtsanwältin Kerstin Sedlmaier-Daubner



Bilder: Monkey Business Images | Dreamstime
Autor: Kerstin Sedlmaier-Daubner

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