Heute bei Papa, morgen bei Mama?

Angelina Jolie und Brad Pitt, Madonna … sie machen es vor: den Streit um die elterliche Sorge. Doch was versteht man unter „elterlicher Sorge“ eigentlich genau?

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Die elterliche Sorge regelt die rechtliche Verantwortung für das Kind. Sie setzt sich u. a. zusammen aus den Aufgabenkreisen:.

  • Aufenthaltsbestimmungsrecht,
  • Gesundheitsfürsorge,
  • Vermögenssorge,
  • Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten,
  • Recht zur religiösen Erziehung.

Eltern haben die elterliche Sorge gemeinsam inne, wenn sie miteinander verheiratet sind, einander nach der Geburt heiraten, oder wenn die (unverheirateten) Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam ausüben möchten (sog. Sorgeerklärung).

Geben die nicht miteinander verheirateten Eltern keine Sorgeerklärung ab, so hatte die Mutter die elterliche Sorge früher alleine inne. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sorgerechts am 19.05.2013 kann der Vater, wenn die Kindesmutter der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zustimmen möchte, einen entsprechenden Antrag beim Fa-
miliengericht stellen.

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Mit Trennung oder Scheidung der Eltern stellt sich regelmäßig auch die Frage nach der Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechts. 

Nach der gesetzlichen Regelung verbleibt die elterliche Sorge auch nach Trennung oder Scheidung bei beiden Elternteilen, d. h. dass die Eltern die für das Kind wichtigen Entscheidungen weiterhin gemeinsam treffen müssen. Können sich die Eltern aber z. B. nicht darüber einigen, bei welchem Elternteil das Kind nach der Trennung leben soll, muss gegebenenfalls das Familiengericht hierüber entscheiden. Im Rahmen einer sogenannten „Kindeswohlprüfung“ ermittelt das Gericht mit Hilfe des Jugendamtes und eines Verfahrensbeistandes („Anwalt des Kindes“), gegebenenfalls auch mit Hilfe eines Sachverständigen, bei welchem Elternteil das Kind am besten aufgehoben ist.

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Als „Rettungsanker“ erscheint manchen in diesem Zusammenhang das sogenannte „Wechselmodell“,
d. h. dass das Kind zur Hälfte bei der Mutter, zur anderen Hälfte beim Vater wohnt. Über die Frage, ob das Hin und Her gut für das Kind ist, streiten sich die Experten. Einigkeit besteht bislang insofern, als das Wechselmodell nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann und dass es ein Mindestmaß an Kommunikation zwischen den Eltern voraussetzt.

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Entscheiden sich die Eltern für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge, so muss der jeweils betreuende Elternteil bei der Entscheidung über Angelegenheiten des alltäglichen Lebens („Darf ich ins Kino?“, „Darf ich bei einem Freund übernachten?“) natürlich nicht jedes Mal Rücksprache mit dem anderen Elternteil halten. Hier ist der jeweilige Elternteil in seiner Entscheidung frei.

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Die Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge ist strikt von der Frage des sogenannten „Umgangs“ zu trennen. Letzterer regelt, in welchem Umfang der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, das Kind zu sich nehmen kann. Oftmals nicht bekannt ist, dass auch den Großeltern von Gesetzes wegen ein Umgangsrecht zusteht.

Ob elterliche Sorge oder Umgang, für beides gilt: Je besser die Eltern in der Lage sind, dies einvernehmlich zu regeln, desto leichter kommen die Kinder mit einer Trennung der Eltern klar.

Die Themen elterliche Sorge, Umgang oder auch Entzug der elterlichen Sorge sind komplex! Sprechen Sie mit uns – im Sinne Ihrer Kinder!

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Kerstin Sedlmaier-Daubner, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Rechtsanwaltskanzlei



Bild: mizina - Fotolia
Autor: Kerstin Sedlmaier-Daubner

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