Ist eine Mitarbeiterin schwanger, so ist sie – im Regelfall – nicht verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber mitzuteilen. Bei einer Bewerbung während der Schwangerschaft muss die Frau ihre Schwangerschaft nicht offenbaren. Erhält der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis, muss er die zuständige Aufsichtsbehörde, die die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften kontrolliert, benachrichtigen.
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Von Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung darf das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden. Das Kündigungsverbot greift nur dann, wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft bzw. Entbindung Kenntnis hat oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
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Mütter und Väter haben bis zum dritten Geburtstag ihres Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam in Anspruch genommen werden. Für Elternzeit, die vor dem dritten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen wird, gilt die Sieben-Wochen-Frist. Sie besagt, dass die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden muss. Soll die Elternzeit im Anschluss an die achtwöchige Mutterschutzfrist nach der Entbindung in Anspruch genommen werden, muss die Arbeitnehmerin innerhalb der ersten Woche nach der Entbindung die konkreten Daten für den Beginn und das Ende der Elternzeit dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Nach der gesetzlichen Neuregelung können für ab dem 1.7.2015 geborene Kinder von den insgesamt drei Jahren Elternzeit zwei Jahre zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Bislang war dies nur für ein Jahr möglich. Für Elternzeit, die zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr in Anspruch genommen wird, verlängert sich die Ankündigungsfrist auf 13 Wochen.
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Wer Elternzeit in Anspruch nimmt, kann in Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats arbeiten. Möglich ist eine Erwerbstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger. Soll die Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger erfolgen, bedarf es der Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers. Ein Anspruch auf Teilzeit beim bisherigen Arbeitgeber setzt voraus, dass der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, dass keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate im Unternehmen tätig ist und die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit von mindestens zwei Monaten auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert wird. Möchte der Arbeitnehmer in Teilzeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber arbeiten, so muss er dies sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitteilen.
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Auch während einer bestehenden Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Etwas anderes gilt, wie auch bei einer Kündigung während des Mutterschutzes, nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen (z.B. Betriebsstilllegung, besonders grobe Pflichtverletzung des Arbeitnehmers). Für eine solche Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde einholen. Der Kündigungsschutz während der Elternzeit beginnt ab Anmeldung der Elternzeit und endet mit Ablauf der Elternzeit ohne jede Nachwirkung, d.h., dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an die Elternzeit unter den allgemeinen Voraussetzungen kündigen kann.
Die gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz und zur Elternzeit sind komplex. Bei Fragen lohnt es sich in jedem Fall einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Kerstin Sedlmaier-Daubner – Rechtsanwältin
Ein untrainiertes Gehirn schadet der Gesundheit.