In jungen Jahren macht sich kaum jemand Gedanken über die Frage, was passiert, wenn man durch Krankheit oder Unfall daran gehindert wird, seinen Willen frei zu äußern. Dabei kann jeder unverhofft einen Unfall oder Schlaganfall erleiden oder in anderer Weise schwer erkranken. Oft sind dann keine eigenen Entscheidungen mehr möglich.
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Wer aber entscheidet, wenn ich selbst nicht mehr entscheiden kann? Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung existiert kein gesetzliches Vertretungsrecht für den Ehegatten oder für nahe Angehörige wie Kinder oder Eltern. Mit einer Patientenverfügung – im besten Fall ergänzt durch eine Vorsorgevollmacht – können Sie Vorsorge treffen.
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Was regelt eine Patientenverfügung?
Grundsätzlich bedarf jeder ärztliche Eingriff der Einwilligung des Patienten. Dies gilt auch für lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen. Eine Patientenverfügung ist dafür gedacht, dass Sie im Fall der Entscheidungsunfähigkeit Ihre Wünsche im Hinblick auf eine medizinische Behandlung bzw. Ihre Ablehnung derselben sowie Ihre Vorstellungen bei Eintritt in die letzte Lebensphase eindeutig formulieren. Eine Patientenverfügung muss schriftlich niedergelegt worden sein. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, empfiehlt sich aber in Fällen, in denen an Ihrer Geschäftsfähigkeit Zweifel bestehen. Sinnvoll ist es in jedem Fall, die Patientenverfügung mit Ihrem Hausarzt zu besprechen. Im Idealfall unterzeichnet er Ihre Patientenverfügung ebenfalls und bewahrt eine Kopie derselben bei sich in der Praxis auf.
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Ihre Patientenverfügung ist für die behandelnden Ärzte und Pflegekräfte bindend und auch gerichtlich durchsetzbar. Umso wichtiger ist es, dass die Patientenverfügung bei Bedarf schnell vorgelegt werden kann.
Am besten händigen Sie Ihren Angehörigen auch eine Kopie davon aus. Sie können auch eine Karte bei sich tragen, auf der vermerkt ist, dass es eine Patientenverfügung gibt und wo das Original hinterlegt ist. In jedem Fall ist die Kombination einer Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht empfehlenswert.
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Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stellvertretend für Sie zu handeln, zu entscheiden und Verträge abzuschließen – entweder umfassend oder in abgegrenzten Bereichen. Die Vollmacht gilt nur, wenn Sie die Dinge nicht mehr selbst bewältigen können. Sie können die Vollmacht dem Beauftragten auch jederzeit entziehen oder sie inhaltlich verändern. Als Bevollmächtigten sollten Sie eine Person wählen, der Sie vertrauen: jemand, den Sie gut kennen und der Sie gut kennt.
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Verfassen Sie keine Vorsorgevollmacht, muss für Sie vom Betreuungsgericht ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter für Ihre Angelegenheiten bestellt werden. Auch hier können Sie mit einer sogenannten Betreuungsverfügung Vorsorge treffen. Anders als bei einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht angeordnete Betreuung genommen werden. So können die Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden.
Eine umfassende rechtliche Beratung tut in jedem Fall hinsichtlich der Klärung, welche Angelegenheiten von der Vollmacht umfasst werden, not! Sprechen Sie mit uns!
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Kerstin Sedlmaier-Daubner
Fachanwältin für Familienrecht
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