Schadenersatz bei der Verletzung von Tieren

Text: Reinhard Hauff |Bild: Gorilla - stock.adobe.com

Ein Ehepaar aus Norddeutschland macht im Berchtesgadener Land Urlaub. Bei einem Ausflug mit seinem Pkw ist der 7 Jahre alte Mischlingshund, vor einigen Jahren über eine Hilfsorganisation aus Rumänien von der Straße geholt und an das Ehepaar vermittelt, ordnungsgemäß in einer Hunde-Box im Kofferraum untergebracht. An einer Ampel muss das Paar anhalten. Ein nachfolgender Pkw übersieht diesen Vorgang und fährt mit erheblicher Wucht in das Heck des Fahrzeugs. Der Hund wird dadurch so schwer verletzt, dass die Überlebenschancen zunächst als gering eingeschätzt werden. Trotzdem kann der Hund gerettet werden. Nach wenigen Wochen summieren sich die Behandlungskosten auf über 4.000 Euro. Doch wer muss nun diese Kosten tragen?

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Vergleichbare Szenarien sehen so aus, dass meist kleinere Hunde von größeren Hunden angegriffen und schwer verletzt werden. Oft ist die Schuldfrage eindeutig, und der Haftpflichtversicherer des Schadensverursachers bestätigt, zu 100 Prozent für den Schaden aufzukommen. Wie hoch ist dieser Anspruch aber? Werden die oft sehr hohen Behandlungskosten ohne Weiteres ersetzt, oder erhält der Hundehalter nur den Wert des Tieres unmittelbar vor dem Unfall?

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Jeder kennt die Situation bei einem Verkehrsunfall, wenn die Reparaturkosten des Fahrzeugs wesentlich höher sind als der Verkehrswert. Dann wird nur der Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall erstattet, aber nicht die Reparaturkosten. In unserem Fall lag der Wert des Hundes vor dem Unfall bei maximal 200 Euro. Dem stehen Behandlungskosten in Höhe des ca. 20-fachen gegenüber. 

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Der Gesetzgeber sagt in § 90a Bürgerliches Gesetzbuch folgendes: „Tiere sind keine Sachen“. Aber bereits im übernächsten Satz heißt es: „Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden“. Also was jetzt? Eine Aussage ohne wirklich rechtlichen Inhalt. Dies würde zunächst bedeuten, dass der Hundehalter nur den unbedeutenden Zeitwert ersetzt bekommt und auf den Behandlungskosten sitzen bleibt. Die Rettung findet sich dann in § 251 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch: „Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen“. Also doch noch ein Gnadenakt des Gesetzgebers?

Die Rechtsprechung hat in Bezug auf das besondere Verhältnis zwischen einem Haustier und seinen Besitzern die Grenze der Unverhältnismäßigkeit glücklicherweise sehr hoch angesetzt. So hat der Bundesgerichtshof bereits sehr früh entschieden, dass bei einem Hund mit geringem Verkehrswert, aber auch bei einem Mischling oder einer Katze ohne Marktwert die Grenze der tierärztlichen Aufwendungen auch bei 3.000 Euro noch nicht überschritten ist. Auch 4.200 Euro Behandlungskosten können noch verhältnismäßig sein. Zu berücksichtigen sind Alter und Gesundheitszustand des Tieres vor dem Unfall, aber auch die Intensität der gefühlsmäßigen Bindungen, die bei Haustieren oft ungleich stärker sein können als bei reinen Nutztieren. Dies entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung.

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Auch im oben beschriebenen Fall wurden die Behandlungskosten von der Versicherung des Unfallverursachers zu 100 Prozent bezahlt. Es war also nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch ein einsichtiger Richter, der hier völlig zurecht zugunsten der durch die Verletzung ihres Tieres ohnehin geplagten Halter entschieden hat. 

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Reinhard Hauff, Rechtsanwalt und Mitglied im Vorstand des Tierschutzvereins Bad Reichenhall und Umgebung e. V. 

 



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