Am ersten Januar 2018 trat mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) eine bereits dringend notwendige Neuerung des Betriebsrentengesetzes in Kraft. Primäres Ziel dieser Überarbeitung ist es, die zusätzliche Altersvorsorge interessanter für Geringverdiener oder Arbeitnehmer in klein- und mittelständischen Betrieben zu machen. Wir haben mit Renate Koch, Expertin der Berger Vorsorge GmbH, über dieses Thema gesprochen.
Obwohl die betriebliche Altersvorsorge bereits seit vielen Jahren eine gute Möglichkeit ist, für den persönlichen Lebensstandard im Alter vorzusorgen, wird diese bis heute von nur wenigen genutzt. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz, das mit Anfang des Jahres eingeführt wurde, soll dieses Problem nun an der Wurzel packen. Vor allem Geringverdiener und Arbeitnehmer in klein- und mittelständischen Betrieben werden durch die diversen Neuerungen unterstützt. Besonders wichtig bei der neuen Gesetzesregelung sind die steuerlichen Vorteile, die das Betriebsrentenstärkungsgesetz mit sich bringt. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer ab sofort einen größeren Teil des Einkommens – genauer gesagt im Jahr 2018 bis zu 6.240 Euro – lohnsteuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen können. Voraussetzung ist hierbei lediglich, dass die Beiträge in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfond investiert werden. Neue Verträge ab dem 1.1.2019 werden dann noch zusätzlich mit 15 Prozent vom Arbeitgeber bezuschusst. Für ältere Verträge gibt es hier noch eine Übergangsfrist bis 1.1.2022. Des Weiteren wird die Betriebsrente bis zu einem Betrag von 208 Euro monatlich nicht bei der Grundsicherung angerechnet, sodass im Alter effektiv mehr zum Leben bleibt.
Ein weiterer Vorteil, der vor allem für Frauen interessant ist: entgeltfreie Zeiten – wie zum Beispiel die Elternzeit – können Dank des Betriebsrentenstärkungsgesetzes nun steuerbegünstigt nachfinanziert werden. Um die betriebliche Altersvorsorge auch in klein- und mittelständischen Unternehmen zu forcieren, wurde ein Förderbetrag für Geringverdiener geschaffen. Das heißt, dass Beiträge, die zugunsten von Mitarbeitern entrichtet werden, die monatlich brutto weniger als 2.200 Euro verdienen – sofern diese Beiträge zwischen 240 Euro und 480 Euro jährlich liegen – mit 30 Prozent bezuschusst werden. Auch die Gestaltungsmöglichkeiten wurden erweitert, sodass sich für Arbeitgeber ganz neue Möglichkeiten bieten.
Eine weitere wichtige Neuerung ist das so genannte
Sozialpartnermodell. Dieses bringt Arbeitgebern den Vorteil, dass sie nur mehr für einen Zielbetrag und nicht für die tatsächliche Rentenhöhe haften, was das Modell dank kleinerem Risiko für klein- und mittelständische Unternehmen wesentlich interessanter macht. Gleichzeitig entfällt hier die Wahl einer Einmalauszahlung im Alter, denn bei diesem Modell wird die Rente immer monatlich ausbezahlt. Das Wichtigste am Sozialpartnermodell ist jedoch, dass es nicht vom Arbeitnehmer aktiv nachgefragt werden muss, sondern ab 2019 in jedem Tarifvertrag verpflichtend verankert ist und nur auf expliziten Wunsch abgewählt werden kann. Allerdings gilt dieses Sozialpartnermodell nur in den Unternehmen, die dem entsprechenden Tarifvertrag unterliegen.
Sie möchten sich umfassend über dieses Thema und die damit verbundenen Optionen informieren? Gerne steht Ihnen die Expertin Renate Koch mit Rat und Tat zur Seite. Legen Sie los und nehmen Sie die Finanzen für Ihre Rentenzeit selbst in die Hand.
Expertenmeinung: Renate Koch
Liebe Frau Koch, was halten Sie persönlich vom Betriebsrentenstärkungsgesetz, und worin sehen Sie die wichtigsten Vorteile?
Die wichtigsten Vorteile für den Arbeitnehmer sind vor allem:
Kontakt und Informationen:
Berger Vorsorge GmbH
Ansprechpartnerin: Renate Koch
Ludwigstraße 36 | 83435 Bad Reichenhall | Tel.: +49 8651 76189-0 | www.vb-berger.de
Vorsorge ganz Persönlich!